Die Altersorsorge gibt es als staalich geförderte und als staatlich ungeförderte Form.
Zu den geförderten Altersvorsorgeformen gehören die Riester-Rente, die Rürup- oder Basisrente
und die betriebliche Altersversorgung.
Vorteilhaft an der Riester-Rente ist, dass der Staat diese Form der Altersvorsorge mit bis zu
70% Förderung unterstützt und sich am Beitrag für die Altersvorsorge beteiligt.
Dies geschieht durch die sogenannten Zulagen und steuerliche Vorteilen.
Die Grundzulage erhält der Riester-Sparer, wenn er förderberechtigt ist und einen Riester-Rentenvertrag
abschliesst. Zusätzlich erhält man eine Kinderzulage für Kindergeld berechtigte Kinder.
Die Zulagen werden jährlich ermittelt und kommen als zusätzlicher Beitrag dem Vertrag zugute.
Die Grundzulage beträgt 154 Euro jährlich und die Kinderzulage pro Kind 185 Euro jährlich für vor 2008 geborene Kinder
und 300 Euro jährlich für nach 2008 geborene Kinder (Stand 2010).
Unmittelbar förderberechtigt in der Riester-Rente sind folgende Personen (Stand 2010):
- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
- rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Bezieher von Krankengeld
- Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen)
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt)
- ALG-II-Empfänger über § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI
- geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird
- Amtsträger
- Kindererziehende (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, dies gilt für das gesamte Jahr)
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren
- vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen
- Kindererziehende (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, dies gilt für das gesamte Jahr)
Auch die Rürup-Rente hat sowohl Vorteile als auch Nachteile.
Die Vorteile der Rürup-Rente liegen vor Allem in der steuerlichen Förderung und in der Sicherheit
dieser privaten Altervorsorge.
Diese Form der Rentenversicherung eignet sich in der Regel für Selbstständige, aber auch für besser
verdienende Angestellte. Selbstständige können einen Riestervertrag nur abschliessen, wenn der Ehegatte
riester förderberechtigt ist, deshalb ist für viele Selbstständige die Rürup-Rente oft die einzige
staatlich geförderte Möglichkeit eine privaten Rentenversicherung abzuschliessen.
Die Rürup-Rente ist pfändungssicher, insolvenzsicher und Hartz IV sicher.
Es kann ein geringer Grundbeitrag vereinbart werden. Durch Zuzahlungen die man in den Vertrag leisten kann,
ist man in der Beitragszahlung relativ flexibel.
Dies macht zum Beispiel in Jahren mit einem hohen Steueraufkommen Sinn.
Nachteile der Rürup-Rente bestehen vor Allem in der Flexibilität dieser Vorsorge.
Der Vertrag ist nicht vererbbar.
Eine Kapitalauszahlung ist ausgeschlossen, das angesparte Kapital muss verrentet werden.
Die Rente die aus dem Rürup-Vertrag gezahlt wird, wird nachgelagert versteuert.
Beginnt die Rentenzahlung ab dem Jahr 2040 sind 100% der Rürup-Rente zu versteuern.
Wer als Arbeitnehmer pflichtversichert ist hat einen gesetzlichen Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge.
Hier soll nur auf die Entgeltumwandlung als betriebliche Altersvorsorge eingegangen werden.
Hierbei entnimmt der Arbeitgeber dem Bruttoeinkommen den Beitrag der für die
betriebliche Altersvorsorge vereinbart wird und führt diesen dem Vertrag zu.
Für diesen dem Bruttogehalt entnommenen Beitrag müssen keine Steuern und keine Sozialabgaben gezahlt werden.
Dies stellt auch einen der wichtigsten Vorteile dieser Art der Altersvorsorge dar.
Es dürfen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West)
in die Entgeltumwandlung einfliessen.
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 66.000 Euro für 2010. So können in 2010 also bis zu 2.640 Euro für die
betriebliche Altersvorsorge als Jahresbeitrag steuer- und sozialabgabenfrei eingezahlt werden.
Ob man eine lebenslange Rente oder eine einmalige Kaptitalzahlung erhalten möchte, kann man zum Ablauf der
Ansparphase entscheiden.
Auszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge sind steuerpflichtig und werden bei gesetzlich
krankenversicherten Personen auch mit Beiträgen zur Krankenversicherung belegt.
Die Steuerlast im Alter ist meist geriner als während des Erwerbslebens, hierin liegt ein
weiterer Vorteil der Entgeltumwandlung.
Eenfalls vorteilhaft wirkt sich bei der Altersvorsorge über eine betriebliche Altersversorgung aus, dass durch
die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit ein wesentlich höherer Beitrag bei "gleichem Netto" als bei einer aus
dem Nettolohn finanzierten Rentenversicherung eingezahlt werden kann, weil sich hier die Sozialabgaben- und
Steuerfreiheit auswirkt.